FREQUENTLY ASKED QUESTIONS

FAQ

Häufig gestellte Fragen ...

Wann finden die Kurse statt ?

Wir unterrichten von Januar bis Dezember und von Montag bis Sonntag und von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Es werden ganz bewusst keine fixen Termine veröffentlicht. Ich möchte gerne im persönlichen Telefongespräch zuvor abklären, welcher Kurs für Dich der Beste ist und welche Termine für Dich gut passen. Ob Gruppe oder Einzeln, wir machen alles möglich ...

 

Wo finden die Kurse statt ?

Mein Hausgewässer ist die Hessische Kinzig - Treffpunkt dann oft in Gelnhausen.

Daneben gibt es ganz exklusive Flussstrecken, die Du mit mir befischen kannst. 

Solltest Du Dein eigenes Hausgewässer bevorzugen oder hast Du eine eigene Pachtstrecke oder ein eigenes Gewässer, dann komme ich auch gerne direkt zu Dir - egal wo.

Auf vielfachen Wunsch meiner Kursteilnehmer und Gäste der vergangenen Jahre biete ich nun die Kurse und geführten Touren zum Fliegenfischen auch deutschlandweit und europaweit und weltweit an - einfach mal anfragen. 

 

Darf ich auch ohne Angelschein / Fischereischein oder Nachweis Fischereiabgabe an einem Wurfkurs teilnehmen?

Ja. Das kannst Du. Theorie und praktisches Wurftraining auf der Wiese sind möglich, ABER ans Wasser zum Fischen darfst Du nicht. 

IN DEUTSCHLAND IST ES AN FAST ALLEN GEWÄSSERN GESETZLICHE PFLICHT,

EINEN GÜLTIGEN FISCHEREISCHEIN ODER DEN NACHWEIS ZUR FISCHEREIABGABE ZU BESITZEN UND MIT SICH ZU FÜHREN, WENN MAN ANGELN MÖCHTE! 

 

Kann ich mir die Fliegenrute und Rolle und Watbekleidung bei den Kursen ausleihen?

Wir haben ein großes Leihgeräte Lager über die Jahre aufgebaut. Diverse Fliegenruten in den verschiedensten Gewichtsklassen, Rutenlängen und Aktionen, sowie viele unterschiedliche Rollenmodelle mit den passenden Wurfschnürren kannst Du für die Kurse bei uns ausleihen und ausprobieren. ABER Watbekleidung verleihen wir leider nicht.

 

Gibt es Kurse auch in den Schulferien?

Ja natürlich. Kurse gibt es jederzeit.

 

Dürfen Kinder und Jugendliche auch an den Kursen teilnehmen? (nachfolgend unten blau Gesetzeslage in Hessen)

Aber sicherlich. Ich freue mich über den Fliegenfischernachwuchs. Die Erziehungsberechtigten müssen nur den Haftungsausschluss unterzeichnen. Ans Wasser geht es aber nur, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

Jugendfischereischeine dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nun ohne Fischereischein rechtmäßig fischen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 sie üben den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, aus;

 sie verfügen über eine eigene Fischereierlaubnis (Jugendlichen ohne Fischereischein darf nun eine Fischereierlaubnis erteilt werden, bisher durften Fischereierlaubnisscheine nur an Fischereischeininhaber ausgegeben werden);

 die aufsichtführende Person weist das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nach.

Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben, müssen eine Fischereiabgabe entrichten. Haben sie die Abgabe nicht entrichtet, bedeutet das nicht unmittelbar, dass sie nicht fischen dürfen, es ist jedoch eine ordnungswidrige und bußgeldbewehrte Unterlassung.

Vorhandene Jugendfischereischeine gelten zwar weiterhin, sie haben noch höchstens zum Nachweis dafür, dass die Fischereiabgabe entrichtet wurde, vorübergehend eine Funktion.

Fischereischeine, die zum eigenständigen Fischen berechtigen, können wie bisher an Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres erteilt werden (i. d. R. nur nach dem Bestehen der Fischerprüfung).

Weitere wichtige Änderungen, die die Fischereischeine betreffen, z. B. die lebenslange Gültigkeit der "normalen" hessischen Fischereischeine, treten erst nach einer Übergangszeit, die spätestens am 31.12.2025 endet, in Kraft.

 

1 Art. 1 des Gesetzes für ein Hessisches Fischereigesetz und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)

2 Fischereigesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 990)

 

Die „Helferregelung“ wurde hinsichtlich der Unterstützung durch Kinder erweitert. Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben, oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine volljährige und zum Fischfang berechtigte Person beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden. Nach wie vor gilt: Helferinnen und Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der oder des Fischereiausübungsberechtigten aufhalten. Sie benötigen keine eigene Fischereierlaubnis. Allerdings darf durch das Angeln der Helferinnen und Helfer der Umfang der Fischereierlaubnis der volljährigen Person, die beim Fischfang unterstützt wird, nicht überschritten werden.

Personen, die 10 Jahre oder älter sind, sind Jugendliche im Sinne des § 29 Abs. 4 HFischG. Sie benötigen zwar, wie die Helferinnen und Helfer, keinen Fischereischein, dürfen aber nur unter den oben unter „Jugendfischereischeine“ erwähnten weiteren Voraussetzungen fischen.

 

 

 

 

VIERTER TEIL

Fischereischeine und Fischereiabgabe

 

§ 29 Fischereischeinpflicht

(1) Den Fischfang dürfen nur Personen ausüben, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind.

 

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund nachweislicher körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helferinnen und Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helferinnen und Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der oder des Fischereiausübungsberechtigten aufhalten.

 

(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Die aufsichtführende Person hat das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nachzuweisen.

 

§ 30 Fischereischein

(1) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er eine Fischerprüfung nach § 31 bestanden hat, und

3. Versagungsgründe nach § 32 nicht entgegenstehen.

 

(2) Der Fischereischein ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist, entsprechend der Form in der er ausgestellt wurde, in Papierform oder digital mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den betroffenen Fischereipächterinnen und Fischereipächtern zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

 

(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Fischereischein an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen. Die Anerkennung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Wird eine Anerkennung durch Allgemeinverfügung widerrufen oder zurückgenommen, finden § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010 S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), keine Anwendung.

 

§ 31 Fischerprüfung

(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

 

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,

2. Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,

3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind, oder

4. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.

 

§ 32 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

1. die wegen Fischwilderei, wegen Fischdiebstahls oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

3. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

 

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.

 

(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.

 

§ 33 Sonder- und Besucherfischereischein

Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 31 kann auf Antrag

1. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein den Fischfang auszuüben und

2. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Besucherfischereischein erteilt werden.

§ 32 bleibt unberührt.

 

 

§ 34 Geltungsdauer und Verlängerung von Fischereischeinen

(1) Es werden erteilt:

1. Fischereischeine lebenslang,

2. Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,

3. Besucherfischereischeine für einen Monat in einem Kalenderjahr,

jeweils nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster.

 

(2) Der Fischereischein nach § 33 Nr. 1 ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.

 

§ 35 Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will und Inhaberin oder Inhaber eines hessischen Fischereischeins ist, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1 und dem Personal der Fischereibehörden auf Verlangen in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln. Satz 1 bis 3 gilt auch für Jugendliche nach § 29 Abs. 4, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben.

 

(2) Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für

1. Maßnahmen des Fischschutzes und Fischartenschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur,

2. die Wiederansiedlung von Fischen im Sinne des § 3 Abs. 1,

3. Weiter- und Fortbildungen sowie Forschung im Bereich des Fischereiwesens,

4. Hegegemeinschaften, um diese in die Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, und

5. die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei.

 

(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Höhe und die Erforderlichkeit der Erhebung sind von der für das Fischereiwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei der Kalkulation der Abgabe sind die dem Land entstehenden Verwaltungskosten zu berücksichtigen, sie sind aus Mitteln der Abgabe zu decken; es dürfen bis zu 20 Prozent des Aufkommens für diesen Zweck einbehalten werden. Die Fischereiabgabe ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen. Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 75 Euro.

 

§ 36 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 30 und 33 und zur Erhebung der Fischereiabgabe wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

(Quelle: Hessisches Fischereigesetz - HFischG)